I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2008 -
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Darstellung bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro nicht (s. §
II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für unrichtig, denn das Landgericht hat die Ansprüche aus §§ 2325 und 2329 BGB in unzulässiger Weise miteinander vermengt.
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