OLG München - Urteil vom 28.01.2009
20 U 4451/08
Normen:
BGB § 2314;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1010
ZEV 2010, 193
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1374/08

Auskunftsansprüche unter Miterben

OLG München, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 20 U 4451/08

DRsp Nr. 2009/28343

Auskunftsansprüche unter Miterben

Ein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben besteht nicht. Auch eine entsprechende Anwendung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 BGB kommt nicht in Betracht. Auskunftsansprüche bestehen allenfalls hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen des Erblassers.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2008 - 24 O 1374/08, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2314;

Gründe:

I. Der Darstellung bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro nicht (s. § 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar, s.a. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 2 zu § 313 a.

II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Senat hält das angefochtene Urteil für unrichtig, denn das Landgericht hat die Ansprüche aus §§ 2325 und 2329 BGB in unzulässiger Weise miteinander vermengt.