OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2009
15 Wx 312/08
Normen:
BGB § 2349; BGB § 2352; BGB § 2084; BGB § 2096;
Fundstellen:
ZEV 2009, 566
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 279/08

Auslegung der Einsetzung von Schlusserben nach Zuwendungsverzicht des durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 312/08

DRsp Nr. 2009/20645

Auslegung der Einsetzung von Schlusserben nach Zuwendungsverzicht des durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings

1. Der Zuwendungsverzicht eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings kann Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Auslegung der Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sein, die zum Wegfall der erfolgten Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden führt. 2. Für die Auslegung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Abfindung so werthaltig ist, dass sich das vom Willen der Erblasser getragene Verteilungskonzept realisiert. Eine vom Verzichtenden übernommene Rentenverpflichtung zugunsten des überlebenden Ehegatten, die er aus den Erträgnissen des lebzeitig übertragenen Vermögens tragen kann, mindert aus dieser Sicht die Vollwertigkeit der Abfindung nicht.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 127.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2349; BGB § 2352; BGB § 2084; BGB § 2096;

Gründe:

I.)