OLG München - Beschluss vom 04.03.2009
31 Wx 73/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BNotO § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 685
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3813/07
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen VI 391/06

Auslegung der Formulierung Ersatzerben will ich heute nicht bestimmen in einem notariellen Testament

OLG München, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 73/08

DRsp Nr. 2009/10878

Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich heute nicht bestimmen" in einem notariellen Testament

Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14.12.2004, FamRZ 2005, 1127).

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 6. Mai 2008 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BNotO § 18 Abs. 2;

Gründe:

I. 1. Die am 6.8.2006 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet, ihr Ehemann ist im Januar 1999 vorverstorben. Die Erblasserin hatte drei Kinder: F.E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) sowie die Beteiligten zu 3 und 4. Ihr Nachlass besteht im Wesentlichen aus Geld- und Immobilienvermögen.

2. Die Erblasserin hinterließ vier Verfügungen von Todes wegen: