OLG Thüringen - Urteil vom 09.01.2003
1 UF 394/00
Normen:
BGB § 2058 § 2059 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2003, 421
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 193/98

Auslegung einer Klage eines Nachlassgläubigers gegen die Erben

OLG Thüringen, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 1 UF 394/00

DRsp Nr. 2004/19907

Auslegung einer Klage eines Nachlassgläubigers gegen die Erben

Ein Nachlassgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erheben will. Klagt er gegen die Erben, so ist dies als deren Inanspruchnahme als Gesamtschuldner auch dann anzusehen, wenn ein förmlicher Zusatz fehlt.

Normenkette:

BGB § 2058 § 2059 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Sömmerda, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 193/98
Fundstellen
OLGReport-Jena 2003, 421