Auslegung einer Klage eines Nachlassgläubigers gegen die Erben
OLG Thüringen, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 1 UF 394/00
DRsp Nr. 2004/19907
Auslegung einer Klage eines Nachlassgläubigers gegen die Erben
Ein Nachlassgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage nach § 2058BGB oder die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2BGB erheben will. Klagt er gegen die Erben, so ist dies als deren Inanspruchnahme als Gesamtschuldner auch dann anzusehen, wenn ein förmlicher Zusatz fehlt.
Normenkette:
BGB § 2058 § 2059 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Sömmerda, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 193/98