OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2012
21 W 35/12
Normen:
BGB § 2271; BGB § 2102; BGB § 2270;
Fundstellen:
MDR 2012, 856
ZEV 2013, 86
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.12.2011

Auslegung eines Ehegattentestaments

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 21 W 35/12

DRsp Nr. 2012/7101

Auslegung eines Ehegattentestaments

Die wechselseitige Einsetzung von Eheleuten als Vorerben und der jeweils eigenen Abkömmlinge bzw. eines Adoptivkindes als Nacherben ist regelmäßig bereits im Wege der Auslegung als Einsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehen. Diese Erbeinsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehenden. Diese Erbeinsetzung des eigenen Adoptivkindes als Schlusserben des Längstlebenden ist gemäß der in § 2271 Abs, 2 Satz 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel als wechselbezüglich zu der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben anzusehen, auch wenn das Adoptivkind des einen zugleich das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2271; BGB § 2102; BGB § 2270;

Gründe:

I. Die Erblasserin war in dritter Ehe mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann ging der Beteiligte zu 1) hervor. Dessen Tochter ist die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 1) wurde von A adoptiert. Dieser hatte aus seiner ersten Ehe einen Sohn und eine Tochter.