OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2009
I-15 Wx 312/08
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2096; BGB § 2349; BGB § 2352;
Fundstellen:
FGPRax 2009, 227
FamRZ 2009, 2122
OLGReport-Hamm 2009, 729
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 279/08
AG Gelsenkirchen-Buer, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 231/04

Auslegung eines Ehegattentestaments unter Berücksichtigung des Zuwendungsverzichts eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 312/08

DRsp Nr. 2009/19579

Auslegung eines Ehegattentestaments unter Berücksichtigung des Zuwendungsverzichts eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings

1. Der Zuwendungsverzicht eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings kann Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Auslegung der Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sein, die zum Wegfall der erfolgten Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden führt. 2. Für die Auslegung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Abfindung so werthaltig ist, dass sich das vom Willen der Erblasser getragene Verteilungskonzept realisiert. Eine vom Verzichtenden übernommene Rentenverpflichtung zugunsten des überlebenden Ehegatten, die er aus den Erträgnissen des lebzeitig übertragenen Vermögens tragen kann, mindert aus dieser Sicht die Vollwertigkeit der Abfindung nicht.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 127.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2096; BGB § 2349; BGB § 2352;

Gründe:

I.)