OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2012
I-15 W 77/11
Normen:
HöfeO § 8 (a.F.); BGB § 2084; BGB § 2269;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1905
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 424/10

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Hoferben nach Wegfall der Hofeigenschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen I-15 W 77/11

DRsp Nr. 2012/9161

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Hoferben nach Wegfall der Hofeigenschaft

Eine erbvertragliche Regelung, durch die inhaltlich übereinstimmend mit § 8 HöfeO a.F. dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, eines der gemeinsamen Kinder zum Hoferben bzw. Hofnacherben zu bestimmen, kann, wenn Jahrzehnte später die Hofeigenschaft infolge Aufgabe der Bewirtschaft wegfällt, ohne dass der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tod eine weitere Verfügung getroffen hat, dahin ausgelegt werden, dass die beiden gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben des letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt sind.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten Hauptantrags erforderlich sind, werden festgestellt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HöfeO § 8 (a.F.); BGB § 2084; BGB § 2269;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin; die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre Kinder aus der am 21.06.1955 geschlossenen Ehe mit dem Landwirt S, die Beteiligten zu 3) und 4) sind voreheliche Abkömmlinge.