Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten Hauptantrags erforderlich sind, werden festgestellt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin; die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre Kinder aus der am 21.06.1955 geschlossenen Ehe mit dem Landwirt S, die Beteiligten zu 3) und 4) sind voreheliche Abkömmlinge.
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