BayObLG - Beschluss vom 14.11.2003
1Z BR 106/02
Normen:
BGB § 2267 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 189
FGPrax 2004, 33
FamRZ 2004, 1237
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1405/02
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 112/02

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Mitunterzeichnung durch den Ehegatten - Testament, Mitunterzeichnung durch Ehegatten, gemeinschaftliches Testament, Testierwille, Auslegung

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 106/02

DRsp Nr. 2003/15346

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Mitunterzeichnung durch den Ehegatten - Testament, Mitunterzeichnung durch Ehegatten, gemeinschaftliches Testament, Testierwille, Auslegung

»Zur Auslegung eines von Ehegatten in der Weise errichteten Testaments, dass der eine Ehegatte - in Ich-Form - seine letztwilligen Verfügungen niederschreibt und der andere Ehegatte diese - mit dem Zusatz: "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille" - mitunterzeichnet.«

Normenkette:

BGB § 2267 ;

Gründe:

Die im Jahre 1918 geborene, am 5.1.2002 verstorbene Erblasserin hatte 1937 den Landwirt A geheiratet. Aus der Ehe stammt der Beteiligte zu 2; ein weiterer Sohn ist 1995 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. A wurde 1959 für tot erklärt. Danach hat die Erblasserin den am 4.9.1987 verstorbenen Hilfsarbeiter B geheiratet. Dieser Ehe entstammt die am 24.4.1961 geborene Beteiligte zu 1, die behindert ist und unter Betreuung steht. Mit notariellem Vertrag vom 11.10.1961 übergab die Erblasserin das landwirtschaftliche Anwesen, dessen Alleineigentümerin sie als alleinige Erbin von A geworden war, an den Beteiligten zu 2.

Das Nachlassgericht hat ein handschriftliches Testament vom 20.6.1977 eröffnet, dessen Text von dem zweiten Ehemann der Erblasserin geschrieben und von ihm und der Erblasserin unterzeichnet wurde. Es lautet:

Mein lezter Wille.