OLG München - Beschluss vom 25.01.2012
34 Wx 316/11
Normen:
GBO § 35 Abs. 1; GBO § 51; BGB § 2136; BGB § 2137 Abs. 2; BGB § 2232;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1092
ZEV 2013, 42
Vorinstanzen:
AG München, vom 31.03.2011

Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich einzutragender Nach- und Ersatznacherbfolge durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 316/11

DRsp Nr. 2012/3843

Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich einzutragender Nach- und Ersatznacherbfolge durch das Grundbuchamt

1.Zur Pflicht des Grundbuchamts, ein öffentliches Testament selbständig und umfassend auszulegen. 2. Die Pflicht zur umfassenden Auslegung bezieht sich auch auf eine etwa einzutragende Nach- und Ersatznacherbfolge sowie Befreiungen des Vorerben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 31. März 2011 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1; GBO § 51; BGB § 2136; BGB § 2137 Abs. 2; BGB § 2232;

Gründe:

I. Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist noch der am 19.12.2010 verstorbene Erblasser Friedrich M. als Eigentümer eingetragen. Unter dem 2.3.2011 hat die Beteiligte, seine Witwe, als Erbin Grundbuchberichtigung beantragt. Sie hat dazu unter anderem vorgelegt die beglaubigte Abschrift des nachlassgerichtlichen Protokolls vom 26.1.2011 über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung, die beglaubigte Ablichtung der Sterbeurkunde und die beglaubigte Abschrift des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom 17.1.2005.

Im Testament ist unter II.1. (Erbeinsetzung) vom Erblasser verfügt:

"Ich setze meine Ehefrau ... zu meiner Alleinerbin ein.