BayObLG - Beschluß vom 25.01.2000
1Z BR 181/99
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2269 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 70
ZEV 2000, 282
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4235/98
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 677/98

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 181/99

DRsp Nr. 2000/2970

Auslegung eines Testaments

»1. Die Schlußerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, die mit den Worten "bei gemeinsamem Tode" beginnt, kann dahin auszulegen sein, daß sie auch für den Fall des zeitlich um mehrere Jahre versetzten Versterbens der Ehegatten getroffen ist.2.Hat die Erblasserin "ihre Geschwister" und damit alle Personen bedacht, die ohne letztwillige Verfügung als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären, können die Geschwister jeweils als erste ihres Stammes berufen sein, so daß bei Vorversterben einzelner Geschwister an deren Stelle ihre Abkömmlinge treten.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2269 ;

Gründe

I.

Die 1998 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Von ihren Geschwistern lebt nur noch die Beteiligte zu 4. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der 1997 vorverstorbenen Schwester Anna, der Beteiligte zu 2 der Sohn der 1996 vorverstorbenen Schwester Maria und die Beteiligte zu 3 die Tochter des 1994 vorverstorbenen Bruders. Weitere Geschwister der Erblasserin sind kinderlos vorverstorben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben im Wert von ca. 640000 DM.

Die Erblasserin hat zusammen mit ihrem 1974 vorverstorbenen. Ehemann am 7.11.1973 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament verfaßt, das folgenden Wortlaut hat: