OLG München - Beschluss vom 15.05.2012
31 Wx 244/11
Normen:
BGB § 2074; BGB § 2087;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 168
FuR 2012, 506
MDR 2012, 1472
NJW 2012, 2818
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 13531/10

Auslegung eines Testaments

OLG München, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 244/11

DRsp Nr. 2012/10408

Auslegung eines Testaments

Die Formulierung "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" stellt in der Regel die Angabe des Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung betreffend die Erbeinsetzung, dar.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. April 2011 wird aufgehoben.

II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den von ihr beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 2074; BGB § 2087;

Gründe:

I. Der Erblasser, der nicht verheiratet war, verstarb am 28.10.2010. Er hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 - 7 sind Cousins und Cousinen des Erblassers.

Es liegt ein von dem Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 4.8.1983 mit folgendem Inhalt vor:

"Krankenhaus den 4.8.83

(Ort)

Sollte mir A. S. bei der Gallenoperation etwas zustossen. bekommt Frau A. L. (= Beteiligte zu 1) meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in A.

gezeichnet den 4.8.1983

S. A."