BayObLG - Beschluss vom 08.08.2003
1Z BR 16/03
Normen:
BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2099 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 37
BayObLGZ 2003, 204
FGPrax 2003, 272
FamRZ 2004, 569
OLGReport-BayObLG 2003, 425
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 883/02
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 452/01

Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge

BayObLG, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 16/03

DRsp Nr. 2003/11653

Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge

»Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister, wenn der Erblasser seine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Geschwister gleichmäßig zu Erben eingesetzt hat und einige von ihnen vor dem Erbfall verstorben sind.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2099 ;

Gründe:

I.

Der 2001 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasser war kinderlos und seit 1982 verwitwet. Er hatte sechs Geschwister, von denen vier noch am Leben waren, als er am 19.12.1984 das nachfolgende handschriftliche Testament errichtete:

"Nach meinem Ableben erben meine vier Geschwister mein ganzes Vermögen."

Ein Bruder war 1944 im Krieg vermisst und später zum 31.12.1945 für tot erklärt worden; er hinterließ zwei Abkömmlinge. Eine Schwester war im Jahr 1945 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zwei Geschwister, die den Erblasser überlebt haben. Zwei weitere Geschwister sind nach Errichtung des Testaments, aber vor dem Erbfall vorverstorben: eine Schwester im Jahr 1995 unter Hinterlassung der Beteiligten zu 3 bis 5, eine andere Schwester im Januar 2001 unter Hinterlassung der Beteiligten zu 6.