I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2006 in Ziffer I., II., III. und V. aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 2) zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger; die des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 4/5 und die der Kläger trägt der Beklagte zu 2) zu 1/5.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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