OLG München - Urteil vom 27.08.2009
23 U 3098/06
Normen:
BGB § 2034; BGB § 2042; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2091; BGB § 2303; BGB § 2305; BGB § 2306 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 568/03

Auslegung eines Testaments bei Zuwendung sämtlicher Vermögensgegenstände

OLG München, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 23 U 3098/06

DRsp Nr. 2010/17782

Auslegung eines Testaments bei Zuwendung sämtlicher Vermögensgegenstände

Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet, so ist regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2006 in Ziffer I., II., III. und V. aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 2) zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger; die des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 4/5 und die der Kläger trägt der Beklagte zu 2) zu 1/5.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2034; BGB § 2042; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2091; BGB § ;