OLG Hamm - Urteil vom 15.08.2003
15 W 178/03
Normen:
BGB § 2069 § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 662

Auslegung eines Testaments; Einsetzung eines Nachkömmlings als Schlusserbe

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 15 W 178/03

DRsp Nr. 2004/15163

Auslegung eines Testaments; Einsetzung eines Nachkömmlings als Schlusserbe

»1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt, so kann darin auch nach der Entscheidung des BGH vom 16. Januar 2002, IV ZB 20/01, (BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden, dass anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollen. 2. Auf eine im Wege der individuellen Auslegung festgestellte Ersatzerbeinsetzung erstreckt sich dann auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 2069 § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 662