BayObLG - Beschluß vom 18.01.2000
1Z BR 133/99
Normen:
BGB § 133, § 1938, § 2333, § 2338 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 280
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2879/99
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 848/98

Auslegung eines Testaments, in dem der Pflichtteil entzogen wird

BayObLG, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 133/99

DRsp Nr. 2000/2977

Auslegung eines Testaments, in dem der Pflichtteil entzogen wird

»Die Auslegung eines Testaments, mit dem der Erblasser dem ursprünglich als Erben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten nachträglich den Pflichtteil entzieht bzw. beschränkt, zwingt nicht in jedem Fall zur Annahme, daß der Erblasser zugleich den Erben von der Erbfolge insgesamt ausschließen wollte. Sie kann vielmehr ergeben, daß der Erblasser damit die Ausschlagung der Erbschaft durch den eingesetzten Erben vermeiden wollte.«

Normenkette:

BGB § 133, § 1938, § 2333, § 2338 ;

Gründe

I.

Die im 78. Lebensjahr verstorbene Erblasserin war viermal verheiratet. Aus der ersten Ehe entstammt der Beteiligte zu 1; seine Tochter ist die Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn des zweiten Ehemanns aus dessen erster Ehe. Das wesentliche Vermögen der Erblasserin bestand in dem von ihr bewohnten Hausanwesen.

Am 27.8.1992 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie alle bisherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzte. Sie beschwerte ihn mit Sachvermächtnissen zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 und machte ihm zur Auflage, das Anwesen weder zu belasten noch darüber zu verfügen, insbesondere nicht zu veräußern. Weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung an.

In Ziff. IV des notariellen Testaments heißt es: