I.
Die im 78. Lebensjahr verstorbene Erblasserin war viermal verheiratet. Aus der ersten Ehe entstammt der Beteiligte zu 1; seine Tochter ist die Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn des zweiten Ehemanns aus dessen erster Ehe. Das wesentliche Vermögen der Erblasserin bestand in dem von ihr bewohnten Hausanwesen.
Am 27.8.1992 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie alle bisherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzte. Sie beschwerte ihn mit Sachvermächtnissen zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 und machte ihm zur Auflage, das Anwesen weder zu belasten noch darüber zu verfügen, insbesondere nicht zu veräußern. Weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung an.
In Ziff. IV des notariellen Testaments heißt es:
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