BayObLG - Beschluß vom 21.06.2000
1Z BR 76/00
Normen:
BGB § 2087 Abs. 1, § 2088 Abs. 1, § 2361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 492
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf. VI 162/91 ,

Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung enteigneten Grundvermögens

BayObLG, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 76/00

DRsp Nr. 2000/6552

Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung enteigneten Grundvermögens

»Zur Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB bei Zuwendung des hälftigen Miteigentums an der Ehewohnung an den Ehegatten, wenn im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (1980) und des Erbfalls (1981) weiteres Grundvermögen der Erblasserin in der ehemaligen DDR enteignet worden war.«

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 1, § 2088 Abs. 1, § 2361 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Senat hat in dieser Sache bereits mit Beschluß vom 12.10.1999 (Az. 1Z BR 34/99) entschieden; wegen des Sachverhalts wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.