I. Die 1994 im Alter von 90 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit K. verheiratet, der im Jahre 1973 vorverstorben ist. Die Ehe blieb kinderlos.
Die Ehegatten schlossen am 22.8. 1972 vor dem Notar B. einen Erbvertrag. Dessen Nr. II lautet wie folgt:
"Für den Fall des Auflösens unserer Ehe durch den Tod bestimmen wir hiermit im Wege des Erbvertrags, also in einseitig unwiderruflicher Weise, folgendes:
(1) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
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