I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch testamentarische Anordnung von der am 22. Februar 1996 verstorbenen Erblasserin ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück vermacht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das örtlich zuständige Feststellungsfinanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert zunächst auf der Grundlage des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Quadratmeterpreises als so genannten Mindestwert i.S. von § 146 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 1 734 000 DM fest, nachdem die Ertragswertmethode nach § 146 Abs. 2 ff. BewG zu einem deutlich geringeren Wert geführt hatte.
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