BFH - Beschluss vom 20.02.2004
II R 44/01
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 967
ZEV 2004, 211
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 854/99

Aussetzung des Klageverfahrens; Musterverfahren bei BVerfG

BFH, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen II R 44/01

DRsp Nr. 2004/6230

Aussetzung des Klageverfahrens; Musterverfahren bei BVerfG

Eine Aussetzung des Klageverfahrens kann entspr. § 74 FGO auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an der einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch testamentarische Anordnung von der am 22. Februar 1996 verstorbenen Erblasserin ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück vermacht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das örtlich zuständige Feststellungsfinanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert zunächst auf der Grundlage des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Quadratmeterpreises als so genannten Mindestwert i.S. von § 146 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 1 734 000 DM fest, nachdem die Ertragswertmethode nach § 146 Abs. 2 ff. BewG zu einem deutlich geringeren Wert geführt hatte.