Das Beschwerdeverfahren betreffend das Kostenfestsetzungsverfahren (Az.
I.
Die Voraussetzungen für die von dem Verfahrensbevollmächtigen des mittlerweile verstorbenen Kostenschuldners (= Beteiligter zu 1) beantragte Aussetzung des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO i.Vm. §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 85 FamFG liegen vor.
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