OLG München - Beschluss vom 24.09.2019
31 Wx 126/18
Normen:
ZPO §§ 103 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 286
ZEV 2019, 661
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 618 VI 5700/08

Aussetzung eines BeschwerdeverfahrensEin dem Erbscheinsverfahren anschließendes KostenfestsetzungsverfahrenTod des Kostenschuldners

OLG München, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 126/18

DRsp Nr. 2019/15584

Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens Ein dem Erbscheinsverfahren anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren Tod des Kostenschuldners

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren, das sich dem Erbscheinverfahren anschließt, ist bei Tod des Kostenschuldners auf Antrag seines Verfahrensbevollmächtigten auszusetzen.2. Ein solcher Antrag ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von vornherein auf der Hand liegt.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren betreffend das Kostenfestsetzungsverfahren (Az. 618 VI 5700/08 AG München) wird auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des (mittlerweile verstorbenen) Beteiligten zu 1 ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff.;

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die von dem Verfahrensbevollmächtigen des mittlerweile verstorbenen Kostenschuldners (= Beteiligter zu 1) beantragte Aussetzung des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO i.Vm. §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 85 FamFG liegen vor.