»Als Eigentümerin des Grundstücks ist im Grundbuch rechtlich zutreffend die Erbengemeinschaft [Hauptgemeinschaft] nach der ursprünglichen Alleineigentümerin eingetragen. Auch sind sämtliche Miterben dieser Erbengemeinschaft aufgeführt. Als Gemeinschaftsverhältnis ist die Erbengemeinschaft angegeben. Allerdings ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, daß einzelne Miterben der früheren Alleineigentümerin wiederum durch mehrere Miterben in Erbengemeinschaften [Untergemeinschaften] beerbt worden sind. Insoweit ist eine Klarstellung geboten.
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