BayObLG vom 28.06.1990
BReg 2 Z 66/90
Normen:
GBO § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 188
DRsp IV(473)186d
FamRZ 1990, 1274
NJW-RR 1991, 88
Rpfleger 1990, 503

BayObLG - 28.06.1990 (BReg 2 Z 66/90) - DRsp Nr. 1992/6706

BayObLG, vom 28.06.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 66/90

DRsp Nr. 1992/6706

Bei der Grundbucheintragung einer bestehenden (Haupt-)Erbengemeinschaft sind etwaige (Unter-)Erbengemeinschaften miteinzutragen, und zwar mit ihren Mitgliedern und dem jeweils maßgebenden Gemeinschaftsverhältnis.

Normenkette:

GBO § 47 ;

»Als Eigentümerin des Grundstücks ist im Grundbuch rechtlich zutreffend die Erbengemeinschaft [Hauptgemeinschaft] nach der ursprünglichen Alleineigentümerin eingetragen. Auch sind sämtliche Miterben dieser Erbengemeinschaft aufgeführt. Als Gemeinschaftsverhältnis ist die Erbengemeinschaft angegeben. Allerdings ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, daß einzelne Miterben der früheren Alleineigentümerin wiederum durch mehrere Miterben in Erbengemeinschaften [Untergemeinschaften] beerbt worden sind. Insoweit ist eine Klarstellung geboten.