BayObLG - Beschluß vom 05.07.1990
BReg 1 a Z 26/90
Normen:
BGB §§ 2091, 2229 Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1405
NJW-RR 1990, 1419
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,

BayObLG - Beschluß vom 05.07.1990 (BReg 1 a Z 26/90) - DRsp Nr. 1998/13164

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 26/90

DRsp Nr. 1998/13164

»1. Die Ergänzungsregel des § 2091 BGB darf erst dann angewendet werden, wenn die letztwillige Verfügung keine Anhaltspunkte dafür ergibt, daß die Erben auf verschieden große Bruchteile eingesetzt sind. 2. Wird die Testierfähigkeit in Zweifel gezogen, so hat das Nachlaßgericht zunächst die Tatsachen zu ermitteln, die für die Annahme, daß Testierunfähigkeit vorgelegen habe, geeignet sein können, bevor es darüber entscheidet, ob es einen medizinischen Sachverständigen beauftragt. 3. Das Nachlaßgericht oder die Beschwerdekammer dürfen die Testierunfähigkeit verneinen, ohne einen Nervenarzt oder Psychiater als Sachverständigen hinzugezogen zu haben, wenn nach den im Einzelfall gebotenen Ermittlungen dem Gericht keine Zweifel an der Testierfähigkeit verbleiben.«

Normenkette:

BGB §§ 2091, 2229 Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Vorinstanz: LG Deggendorf,
Fundstellen