BayObLG - Beschluß vom 10.08.1990
BReg 1 a Z 84/88
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 237
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BayObLG - Beschluß vom 10.08.1990 (BReg 1 a Z 84/88) - DRsp Nr. 1998/13183

BayObLG, Beschluß vom 10.08.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 84/88

DRsp Nr. 1998/13183

»1. Die eigenhändigen Zeit- und Ortsangaben in einem privatrechtlichen Testament haben als Angaben des Erblassers bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit für sich. 2. Wer im Erbscheinsverfahren die Unrichtigkeit der vom Erblasser im Testament niedergeschriebenen Zeit- und Ortsangaben geltend macht, trägt hierfür die Feststellungslast. 3. Letztwillige Verfügungen, die auf denselben Tag datiert sind, gelten als gleichzeitig errichtet; sie heben sich nur insoweit gegenseitig auf, als sie sich widersprechen. 4. Zur Beweiswürdigung bei behaupteter Testierunfähigkeit wegen Cerebralsklerose.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 ; FGG § 12 ;
Vorinstanz: LG Augsburg,
Fundstellen
FamRZ 1991, 237