BayObLG - Beschluß vom 12.04.1990
BReg 1 a Z 22/90
Normen:
BGB § 1925 Abs. 1, Abs. 3, §§ 2078, 2079, 2081, 2082, 2361 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1037
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BayObLG - Beschluß vom 12.04.1990 (BReg 1 a Z 22/90) - DRsp Nr. 1998/13130

BayObLG, Beschluß vom 12.04.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 22/90

DRsp Nr. 1998/13130

1. Im Falle der Anfechtung eines aufgrund Testaments erteilten Erbscheins ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Erbschein unrichtig geworden ist. 2. Eine Entscheidung, mit der die Anfechtung eines Testaments zurückgewiesen wird, kann dahingehend ausgelegt werden, daß auch die Einziehung des erteilten Erbscheins abgelehnt wurde. 3. Die Frage der Rechtzeitigkeit einer Testamentsanfechtung läßt sich erst nach Klarstellung des Anfechtungsgrundes feststellen.

Normenkette:

BGB § 1925 Abs. 1, Abs. 3, §§ 2078, 2079, 2081, 2082, 2361 ; FGG § 19 ;
Vorinstanz: LG Würzburg,
Fundstellen
FamRZ 1990, 1037