BayObLG - Beschluß vom 27.06.1990 (BReg 1 a Z 20/90) - DRsp Nr. 1998/13157
BayObLG, Beschluß vom 27.06.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 20/90
DRsp Nr. 1998/13157
1. Auch wenn ein antragsberechtigter Miterbe selbst keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hatte, ist er im Falle der Antragsablehnung durch das Nachlaßgericht beschwerdebefugt.2. Enthält ein Testament im Zusammenhang die Klausel, daß ein gesetzlicher Erbe "mit Anhang" ausgeschlossen sei, ist diese dahin auszulegen, daß vom Ausschluß auch dessen Abkömmlinge betroffen sein sollen.