BayObLG - Beschluß vom 28.05.1990 (BReg 1 a Z 11/90) - DRsp Nr. 1998/13145
BayObLG, Beschluß vom 28.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 11/90
DRsp Nr. 1998/13145
Die letztwillige Verfügung, "das übrige Vermögen" unter zwei Altenheimen aufzuteilen, stellt keine unbestimmte Erbeinsetzung i.S. von § 2091BGB dar, sondern ist gem. § 2073BGB dahingehend auszulegen, daß die Verteilung zu gleichen Teilen erfolgen soll.