BayObLG - Beschluß vom 28.05.1990 (BReg 1 a Z 54/89) - DRsp Nr. 1998/13144
BayObLG, Beschluß vom 28.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 54/89
DRsp Nr. 1998/13144
»1. Das Gericht darf sein Ermessen, ob es Akteneinsicht gewährt, erst dann ausüben, wenn es ein berechtigtes Interesse bejaht hat.2. Zum berechtigten Interesse an der Akteneinsicht durch die Nachlaßgläubigerin einer Erbfallschuld.«