Unzulässig ist es damit, den Rechtsstreit einem Mitglied der Kammer zur weiteren Vorbereitung oder zur Durchführung der Beweisaufnahme zuzuweisen. Das beauftragte Kammermitglied hat keine Entscheidungskompetenz. Es kann nur im Rahmen der §§ 355, 361, 375 ZPO tätig werden. Ein Verstoß gegen § 355 ZPO (Unmittelbarkeitsgrundsatz) stellt einen verzichtbaren Verfahrensfehler dar (BGHZ 40,
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