OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2018
7 U 75/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2174; BGB § 2147;
Fundstellen:
ZEV 2018, 705
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 338/16

Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermächtnisnehmers bei Anhängigkeit eines Erbprätendentenstreits

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 75/17

DRsp Nr. 2018/16308

Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermächtnisnehmers bei Anhängigkeit eines Erbprätendentenstreits

Ist ein Erbprätendentenstreit anhängig, so beginnt die Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis aus dem letztlich für wirksam erklärten Testament frühestens mit Abschluss der letzten Beweisaufnahme im Erbprätendentenstreit, da dem Vermächtnisnehmer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2174; BGB § 2147;

[Gründe]

A.

Die Beklagten wenden sich gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, mit dem sie zur Zahlung aus einem Vermächtnis verurteilt worden sind.