OLG Rostock - Beschluss vom 05.06.2009
3 W 47/09
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2036
OLGReport-Rostock 2009, 781
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 23/08

Begriff der Testierfähigkeit

OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 3 W 47/09

DRsp Nr. 2009/19015

Begriff der Testierfähigkeit

1. Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit, gleichwohl aber unabhängig von ihr geregelt. 2. Testierunfähig ist auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Verfahrenbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Verfahrensbeteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.304,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Inzwischen erfüllt die weitere Beschwerde die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse. Die Verfahrensbeteiligte hat die weitere Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgericht am 02.06.2009 begründet (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG). Der Senat sieht hierin keine neue Beschwerde, sondern die Nachholung der Form.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 , ).