Die weitere Beschwerde ist gemäß §
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999 zu Recht zurückgewiesen. Denn die in Aussicht gestellte Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist, ist nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei den am 22. Juni 1959 durch den Erblasser und seine Ehefrau, der Beteiligten zu 1), auf einem Briefbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen in ihrer Gesamtheit um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB handelt. Es ist dabei von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur in der Form des § 2267 BGB errichtet werden kann.
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