OLG München - Urteil vom 18.03.2009
20 U 2160/06
Normen:
BGB § 2312;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1439
ZEV 2009, 301
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 2596/05

Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

OLG München, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 20 U 2160/06

DRsp Nr. 2009/28344

Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls an.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 23. Januar 2006 aufgehoben.

Über den durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 08.11.2005 zuerkannten Betrag hinaus wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte 18 % und der Kläger 82 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der Kosten des Nebenintervenienten trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2312;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Höhe eines Vermächtnisanspruchs des Klägers.