I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 23. Januar 2006 aufgehoben.
Über den durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 08.11.2005 zuerkannten Betrag hinaus wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte 18 % und der Kläger 82 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der Kosten des Nebenintervenienten trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über die Höhe eines Vermächtnisanspruchs des Klägers.
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