OLG Celle - Beschluss vom 14.07.2003
6 W 72/03
Normen:
BGB § 2325 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 246/02

Berechnung des Pflichtteils: Wert des Nießbrauchs bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks

OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 6 W 72/03

DRsp Nr. 2003/15808

Berechnung des Pflichtteils: Wert des Nießbrauchs bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks

»1. Behält sich der Schenker bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks den Nießbrauch daran vor, ist der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs vom Grundstückswert abzusetzen, unabhängig davon, auf welchen Stichtag abzustellen ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Ergänzung des Pflichtteils, der darin besteht, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Nachlass dadurch verkürzt wird, dass die Vereinbarung einer Gegenleistung unterbleibt (Schenkung). 2. Bei Gesamtnießbrauchsberechtigten ist der Kapitalwert des Nießbrauchs nach der statistischen Lebenserwartung des statistisch Längerlebenden nach Anlage 9 zu § 14 BewG abzusetzen«

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Verfolgung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bietet jedenfalls in der zuletzt mit der Beschwerdeschrift verfolgten Höhe Aussicht auf Erfolg, denn die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen den behaupteten Anspruch (§ 2325 BGB). Er ergibt sich aufgrund folgender Berechnung: