OLG München - Beschluss vom 04.01.2017
34 Wx 383/16
Normen:
BeurkG § 6 Abs. 1; GBO § 20 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 2, § 44; GBO § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 2, § 44;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 10.10.2016
AG Starnberg, vom 14.10.2016

Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und letztwilliger Verfügung

OLG München, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 383/16

DRsp Nr. 2017/2580

Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und letztwilliger Verfügung

GBO §§ 20, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 44 1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung.2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16).3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff.) einzuhalten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 10. und 14. Oktober 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge nicht wegen fehlender Eindeutigkeit der Auflassungsurkunde zur Verfügungsbefugnis/ Einigungsberechtigung des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Normenkette:

BeurkG § 6 Abs. 1; GBO § 20 Abs. 1, § Abs. S. 2, § ;