Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 10. und 14. Oktober 2016 aufgehoben.
II.Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge nicht wegen fehlender Eindeutigkeit der Auflassungsurkunde zur Verfügungsbefugnis/ Einigungsberechtigung des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.
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