OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2003
1 WF 217/02
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 § 1384 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 198

Berücksichtigung im Wege vorweggenommener Erbfolge zur Verfügung gestellter Geldbeträge; Bewertung eines Wohnrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 1 WF 217/02

DRsp Nr. 2004/19762

Berücksichtigung im Wege vorweggenommener Erbfolge zur Verfügung gestellter Geldbeträge; Bewertung eines Wohnrechts

1. Von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung gestelltes Bargeld ist gem. § 1374 Abs. 2 BGB ohne weiteres voll dem Anfangsvermögen zuzurechnen. 2. Ein den Eltern gewährtes Wohnrecht ist zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes zu bewerten.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 § 1384 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 198