FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2005
IV 290/01
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; AIG § 2 Abs. 1 S. 1, 3 ; BGB § 1922 ;

Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IV 290/01

DRsp Nr. 2006/23082

Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

1. Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG ertragsteuerlich zum Abzug gebrachte Verluste, die nach dem Tod des Erblassers nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG eine ertragsteuerliche Belastung beim Erben bewirken stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; AIG § 2 Abs. 1 S. 1, 3 ; BGB § 1922 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Kläger nach seinem am xx.xx. 1984 verstorbenen Vater Erblasser .

Laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 31.07.1984 wurde Erblasser beerbt von seinen Söhnen E1 und E2 zu je einem Drittel sowie von seinem Sohn E3 -dem Kläger- und der Tochter E4 zu je einem Sechstel. Für die am 25.04.2002 verstorbene Ehefrau des Erblassers, V1 , war ein Vermächtnis ausgesetzt. Des Weiteren hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament vom 01.05.1983 u.a. verfügt "E4 und E3 sollen meine Vermögenswerte in 2 und 3 je zur Hälfte zukommen".