BayObLG - Beschluss vom 27.10.2003
1Z BR 60/03
Normen:
BGB § 104 § 105 § 119 Abs. 1 § 1954 § 1955 § 2353 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1404
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 593/03
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 1547/02

Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung der Erbschaft und Inhaltsirrtum; Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Ermittlungspflicht, Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung, Inhaltsirrtum, Geschäftsfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 60/03

DRsp Nr. 2003/15347

Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung der Erbschaft und Inhaltsirrtum; Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Ermittlungspflicht, Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung, Inhaltsirrtum, Geschäftsfähigkeit

»1. Aufhebung eines noch nicht vollzogenen Beschlusses, durch den ein Erbschein bewilligt wird, dessen Inhalt keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht. 2. Zum Umfang der Ermittlungen der Tatsacheninstanz, wenn eine Erbschaftsausschlagung wegen eines möglicherweise beachtlichen Inhaltsirrtums angefochten wird.«

Normenkette:

BGB § 104 § 105 § 119 Abs. 1 § 1954 § 1955 § 2353 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Kinder; der Beteiligte zu 4 ist einer ihrer Enkel.

Mit Schreiben vom 1.12.2002 teilte der Beteiligte zu 1 dem Nachlassgericht mit, dass er das Erbe ausschlage. Die gleiche Erklärung gab er am 9.12.2002 nach Belehrung über die Wirkung und Unwiderruflichkeit der Erbschaftsausschlagung persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers des Nachlassgerichts ab. Der Beteiligte zu 1 hat zwei volljährige Söhne, den Beteiligten zu 4 und M.