OLG Koblenz - Beschluß vom 28.06.1996
14 W 355/96
Normen:
ZPO § 780 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 14
NJW-RR 1997, 1160
ZEV 1997, 253
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 98/95

Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

OLG Koblenz, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 14 W 355/96

DRsp Nr. 1997/5404

Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

»Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist nur dann unverändert auch in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen, wenn auch der Kostengrundentscheidung der Vorbehalt hinzugefügt ist. Dies gilt nicht, wenn nur die Hauptsacheentscheidung selbst, nicht auch der Kostentenor den Vorbehalt enthält.«

Normenkette:

ZPO § 780 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt, ihnen jedoch die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten (§ 780 ZPO). Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:

"Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner".

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Dementsprechend hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß 15 % Umsatzsteuer gegen die Beklagten festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde behaupten die Beklagten, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch enthalte der Kostenfestsetzungsbeschluß nicht den Vorbehalt aus § 780 ZPO.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Weder die Festsetzung von Umsatzsteuer noch der unterbliebene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sind zu beanstanden.