OLG München - Urteil vom 25.01.1996
8 U 3620/95
Normen:
BGB §§ 242 1953 1957 Abs. 1 § 1967 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 54
OLGReport-München 1996, 54
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 6165/94

Beschränkung der Erbenhaftung auf sog Nachlaßerbenschulden

OLG München, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 8 U 3620/95

DRsp Nr. 1998/12578

Beschränkung der Erbenhaftung auf sog Nachlaßerbenschulden

1. Der Erbe kann mit dem Gläubiger des Erblassers vertraglich seine Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß beschränken.2. Eine stillschweigende Beschränkung ist nur dann anzunehmen, wenn der Erbe rechtzeitig darauf hingewiesen hat, daß er nur für den Nachlaß handle und der Gläubiger dies akzeptiert hat.3. Wird die Annahme der Erbschaft angefochten, kann sich der - vormalige - Erbe bezüglich der genannten Vereinbarung nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Normenkette:

BGB §§ 242 1953 1957 Abs. 1 § 1967 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Die mit ihr noch weiter verfolgte Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) ist begründet.