BGH - Beschluss vom 15.03.2012
V ZR 164/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; SachenRBerG § 9 Abs. 1 S. 1; SachenRBerG § 14 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2 Buchst. a)Abs. 1 S. 8;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 773/04
OLG Brandenburg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 102/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen den Nutzer des eigenen Grundstücks; Maßgeblichkeit der Abtretung von Bereinigungsansprüchen oder der Übereignung des Gebäudeeigentums für die Bestimmung der Nutzerstellung nach SachenRBerG bei einem Inhaber von nutzungsrechslosem Gebäudeeigentum

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 164/11

DRsp Nr. 2012/8768

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen den Nutzer des eigenen Grundstücks; Maßgeblichkeit der Abtretung von Bereinigungsansprüchen oder der Übereignung des Gebäudeeigentums für die Bestimmung der Nutzerstellung nach SachenRBerG bei einem Inhaber von nutzungsrechslosem Gebäudeeigentum

Die Rechtsnachfolge in die Nutzerstellung eines Inhabers von nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum nach § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Nr. 3 SachenRBerG kann erst eintreten, wenn die Übertragung des Gebäudeeigentums wirksam geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.225,65 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; SachenRBerG § 9 Abs. 1 S. 1; SachenRBerG § 14 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2 Buchst. a)Abs. 1 S. 8;

Gründe

I.