OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.03.2019
8 W 142/18
Normen:
GBO § 71;
Fundstellen:
ZEV 2019, 610
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesLöschung eines NacherbenvermerksGewährung rechtlichen Gehörs für unbekannte Nacherben

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 8 W 142/18

DRsp Nr. 2019/13392

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Löschung eines Nacherbenvermerks Gewährung rechtlichen Gehörs für unbekannte Nacherben

1. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, vor Löschung eines Nacherbenvermerks den unbekannten Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren; dies ergibt sich aus deren formeller und materieller Rechtsstellung, denn sie haben bereits ein bedingtes Anwartschaftsrecht erworben.2. Da es sich um ein Recht des unbekannten Nacherben handelt, steht es auch nicht im Ermessen des Grundbuchamtes, ob es rechtliches Gehör gewährt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziffern 1, 2, 3 und 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Heilbronn vom 04.04.2018, Az. HBN037 GRG 1355 / 2017 Vaihingen GB 4435, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten Ziffern 1, 2, 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 71;

Gründe

Die gemäß § 71 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Zwischenverfügung und im Nichtabhilfebeschluss vom 07.05.2018 Bezug genommen.