OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2019
15 W 40/19
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 645

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVor einem ausländischen Notar errichtete letztwillige VerfügungVorlage der Niederschrift über eine Eröffnung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 15 W 40/19

DRsp Nr. 2019/15284

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Vor einem ausländischen Notar errichtete letztwillige Verfügung Vorlage der Niederschrift über eine Eröffnung

1. Auch die vor einem ausländischen Notar errichtete letztwillige Verfügung kann für eine Eigentumsumschreibung ausreichend sein, wenn sie von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises aufgenommen und die dabei vorgeschriebene Form beachtet worden ist.2. Auch bei einer im Ausland errichteten letztwilligen Verfügung ist die Vorlage der Niederschrift über ihre Eröffnung notwendig; gibt es nach der ausländischen Rechtsordnung kein Eröffnungsverfahren, ist die Vorlage eines deutschen Erbscheins erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Gronau ist in der Sache unbegründet.