OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2020
3 Wx 12/20
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2 1. Alt.; BGB § 2249 Abs. 1 S. 4; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2021, 54

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtsFormvorschriften für ein NottestamentAntragsteller eines Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 12/20

DRsp Nr. 2020/17447

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Formvorschriften für ein Nottestament Antragsteller eines Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge

1. Ein "vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ..." errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes "Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB " ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift - entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.2. Dem Antragsteller des Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge kann das Grundbuchamt nicht Wege der Zwischenverfügung aufgeben (gar in der Form des § 29 GBO) nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, nicht widerlegt sei.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 10. Jan. 2020 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Kevelaer vom 6. Jan. 2020 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Berichtigungsantrag des Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2 1. Alt.; BGB § 2249 Abs. 1 S. 4; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.