OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2020
3 Wx 162/16
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 443/12

Beschwerde in einem ErbscheinsverfahrenKeine Ermittlung von DNA zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse im Nachlassverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 162/16

DRsp Nr. 2021/2987

Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren Keine Ermittlung von DNA zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse im Nachlassverfahren

1. Zum Erfordernis des Nachweises der Voraussetzungen eines gesetzlichen Erbrechts der um einen Erbschein nachsuchenden Personen (hier: Geschwisterbeziehung zur Erblasserin) im Falle nicht hinreichender Aussagekraft vorgelegter sowie nicht oder nur mit unverhältnismäßgen Schwierigkeiten zu beschaffender öffentlicher Urkunden durch - hier vom Senat zur Gewinnung der vollen Überzeugung nicht für ausreichend gehaltene - andere Beweismittel.2. Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden.

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 600.000,00 €

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Erblasserin hatte keine Kinder; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Ein Testament der Erblasserin liegt nicht vor.