BayObLG - Beschluss vom 10.02.2000
1Z BR 3/00
Normen:
BGB § 2353 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 319
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4188/99
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 701/99

Beschwerdebefugnis bei Aufhebung eines erbrechtlichen Vorbescheides durch das Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 3/00

DRsp Nr. 2005/14951

Beschwerdebefugnis bei Aufhebung eines erbrechtlichen Vorbescheides durch das Beschwerdegericht

»1. Hebt das Landgericht einen Vorbescheid des Nachlaßgerichts auf, kann gegen diese Entscheidung nur derjenige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung des Vorbescheids einlegen, der den im Vorbescheid angekündigten Erbschein beantragt hat oder hätte beantragen können.2. Der Vermächtnisnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein für den von ihm behaupteten Erben zu beantragen.3. Das Beschwerdegericht kann das Nachlaßgericht nicht zur Erteilung eines Erbscheins anweisen, für den ein Erbscheinsantrag bisher nicht gestellt ist. Gegen eine solche Anordnung kann auch derjenige weitere Beschwerde einlegen, der gemäß dem in der Anordnung aufgeführten Erbschein Erbe wäre, ein solches Erbrecht aber für sich nicht in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BGB § 2353 ; FGG § 20 ;

Gründe:

I.

Die am 26.2.1999 verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos. Der genaue Nachlassbestand ist noch nicht ermittelt, es sind jedoch Immobilien und Geldvermögen vorhanden.