BGH - Beschluß vom 03.02.2005
V ZB 44/04
Normen:
GBO § 71 Abs. 1 § 78 ; BGB § 107 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 621
BGHZ 162, 137
DNotZ 2005, 625
FGPrax 2005, 102
FamRZ 2005, 1738
MDR 2005, 562
NJW 2005, 1430
NZM 2005, 437
NotBZ 2005, 156
Rpfleger 2005, 354
WM 2005, 942
ZEV 2005, 209
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 11.05.2004
AG Butzenbach - 11.3.2004,

Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen V ZB 44/04

DRsp Nr. 2005/3962

Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

»a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.«

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1 § 78 ; BGB § 107 ;

Gründe: