BGH - Urteil vom 06.07.1990
LwZR 5/88
Normen:
HöfeO § 7 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 313 Hofübergabevorvertrag 1
BGHR BGB § 986 Hofübergabevorvertrag 1
BGHR HöfeO § 7 Hofübergabevorvertrag 1
BGHR ZPO vor § 1 Meistbegünstigungsgrundsatz 2
DRsp II(282)184a-b
FamRZ 1990, 1231
RdL 1990, 245
WM 1990, 1831
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Meldorf,

Besitzrecht des Hoferben

BGH, Urteil vom 06.07.1990 - Aktenzeichen LwZR 5/88

DRsp Nr. 1992/1111

Besitzrecht des Hoferben

»Aus einem formlos bindenden Hofübergabevorvertrag folgt ein Besitzrecht des "Hoferben".«

Normenkette:

HöfeO § 7 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von F. Blatt 1412 eingetragenen Hofes von 19.2038 ha. Diesen verpachtete er mit Vertrag vom 1. Juli 1962 auf die Dauer von zehn Jahren an seinen Sohn, den Beklagten. Der Pachtzins betrug 6.000 DM jährlich, der Beklagte übernahm sämtliche Lasten und Abgaben des Hofes. Am 22. September 1977 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag, nach der der Kläger auf eine bisher ihm vorbehaltene Fläche von 1 ha verzichtete und der Pachtvertrag bis zum 2. September 1986 verlängert wurde.

Der Kläger, der vorsorglich das Pachtverhältnis auch wegen angeblicher Pachtzinsrückstände fristlos kündigte, hat mit der am 1. Dezember 1986 eingegangenen Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24.000 DM nebst Zinsen, sowie zur Herausgabe des Hofes nebst Inventar zu verurteilen.