BGH - Urteil vom 12.07.1990
IX ZR 245/89
Normen:
KO § 32 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1990, 1663
BGHR KO § 32 Nr. 1 Verfügung, unentgeltliche 1
BGHZ 112, 136
DRsp IV(438)227d
JuS 1991, 248
KTS 1990, 646
MDR 1990, 1109
NJW 1990, 2626
Rpfleger 1990, 475
WM 1990, 1588
ZIP 1990, 1088

Bestellung einer Sicherheit als unentgeltliche Verfügung

BGH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen IX ZR 245/89

DRsp Nr. 1992/1097

Bestellung einer Sicherheit als unentgeltliche Verfügung

In der Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit liegt keine zur Schenkungsanfechtung berechtigende unentgeltliche Verfügung.

Normenkette:

KO § 32 Nr.2;

Tatbestand:

Der Vater der Beklagten betrieb eine Gärtnerei unter Inanspruchnahme von Krediten der N. L. (nachfolgend: Bank). Durch Vertrag vom 28. Juli 1987 trat er die Ansprüche aus einer Kapitalversicherung über eine Summe von 135.000 DM, fällig spätestens 1996, an die Beklagten ab. In der Abtretungsvereinbarung erklärte er, die Abtretung erfolge zur Sicherung von Darlehensansprüchen gegen ihn, die der Beklagten zu 1) in Höhe von 47.000 DM, dem Beklagten zu 2) in Höhe von 70.000 DM und dem Beklagten zu 3) in Höhe von 57.950 DM zustünden.

Nachdem im September 1987 ein Sachverständiger der Bank den Betrieb des Vaters der Beklagten als überaltert und verhältnismäßig geringwertig eingeschätzt hatte, stellte die Bank die Finanzierung ein. Am 7. Oktober 1987 wurde über das Vermögen des Vaters der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.