BFH - Beschluss vom 18.08.2005
II B 90/04
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 62
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 326/01

Beteiligungserfordernis nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen II B 90/04

DRsp Nr. 2005/19076

Beteiligungserfordernis nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

Die Rechtsfrage, ob sich aus der Auslegung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ergibt, dass zur Zeit der Steuerentstehung lediglich das Erfordernis eines inländischen Sitzes oder einer inländischen Geschäftsleitung, nicht aber das Beteiligungserfordernis erfüllt sein muss, ist offensichtlich so zu beantworten, dass beide Erfordernisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG erfüllt sein müssen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine beiden Geschwister sind zu gleichen Teilen Miterben nach ihrem im Februar 1999 verstorbenen Vater. Der Vater war bis Ende 1998 zu mehr als 25 v.H. an der X-GmbH (GmbH) beteiligt gewesen. Zum Todeszeitpunkt belief sich die Beteiligung nur noch auf 21,212 v.H. Die Geschwister waren bereits zu Lebzeiten des Vaters Gesellschafter der GmbH gewesen. Sie hatten aber 1998 ihre Geschäftsanteile gegen den Erhalt von Kommanditbeteiligungen in eine Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht. Ertragsteuerrechtlich wurde der auf die Geschwister übergegangene Anteil des Vaters als ihr jeweiliges Sonderbetriebsvermögen behandelt.