I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine beiden Geschwister sind zu gleichen Teilen Miterben nach ihrem im Februar 1999 verstorbenen Vater. Der Vater war bis Ende 1998 zu mehr als 25 v.H. an der X-GmbH (GmbH) beteiligt gewesen. Zum Todeszeitpunkt belief sich die Beteiligung nur noch auf 21,212 v.H. Die Geschwister waren bereits zu Lebzeiten des Vaters Gesellschafter der GmbH gewesen. Sie hatten aber 1998 ihre Geschäftsanteile gegen den Erhalt von Kommanditbeteiligungen in eine Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht. Ertragsteuerrechtlich wurde der auf die Geschwister übergegangene Anteil des Vaters als ihr jeweiliges Sonderbetriebsvermögen behandelt.
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