OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.09.2003
13 W 93/03
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1584
NJW-RR 2004, 357
OLGReport-Karlsruhe 2004, 67
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 245/01

Beweisgebühr bei Verwertung von zur Einsicht überlassenen Nachlassakten?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 13 W 93/03

DRsp Nr. 2003/12676

Beweisgebühr bei Verwertung von zur Einsicht überlassenen Nachlassakten?

»Eine Verwertung von Akten oder Urkunden als Beweis im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO setzt voraus, dass diese Niederschlag in einer gerichtlichen Sachentscheidung gefunden hat.«

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren hatte der Senat Nachlassakten zu Informationszwecken beigezogen (II 201). Die Akten wurden beiden Parteivertretern zur Einsicht überlassen. Auf Vorschlag des Senats schlossen die Parteien einen Vergleich mit einer Kostenquote von 75 % zu Lasten der Klägerin, 25 % zu Lasten der Beklagten.