I.
In dem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren hatte der Senat Nachlassakten zu Informationszwecken beigezogen (II 201). Die Akten wurden beiden Parteivertretern zur Einsicht überlassen. Auf Vorschlag des Senats schlossen die Parteien einen Vergleich mit einer Kostenquote von 75 % zu Lasten der Klägerin, 25 % zu Lasten der Beklagten.
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