OLG Köln - Urteil vom 09.07.2003
13 U 133/02
Normen:
ZPO § 416 ;
Fundstellen:
WM 2004, 1475
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 263/01

Beweiskraft eines Sparbuchs

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 13 U 133/02

DRsp Nr. 2004/2365

Beweiskraft eines Sparbuchs

Zur erfolgreichen Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs (mit einem darin ausgewiesenen Guthaben aus dem Jahre 1981, das zur Unterlegung einer Bürgschaft für einen Bankkredit diente).

Normenkette:

ZPO § 416 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Inhaber eines Sparbuchs der Beklagten mit der Sparbuch-Nr. xxxxxxx, Sparkonto Nr. xxxxxxxx, das per 11.06.1981 ein Guthaben in Höhe von 175.000,-- DM ausweist. Er nimmt die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens sowie Abrechnung und Auskehrung der Zinsen in Anspruch.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.11.2002 verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis führen können, wonach das Sparbuch Ende 1981 im Auftrag des Klägers aufgelöst und das Guthaben auf ein neu eingerichtetes Festgeldkonto (Nr. xxxxxxx) der Fa. G. GmbH umgebucht worden sei, deren Mitgesellschafter der Kläger war.