I. Der Kläger ist Inhaber eines Sparbuchs der Beklagten mit der Sparbuch-Nr. xxxxxxx, Sparkonto Nr. xxxxxxxx, das per 11.06.1981 ein Guthaben in Höhe von 175.000,-- DM ausweist. Er nimmt die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens sowie Abrechnung und Auskehrung der Zinsen in Anspruch.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.11.2002 verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis führen können, wonach das Sparbuch Ende 1981 im Auftrag des Klägers aufgelöst und das Guthaben auf ein neu eingerichtetes Festgeldkonto (Nr. xxxxxxx) der Fa. G. GmbH umgebucht worden sei, deren Mitgesellschafter der Kläger war.
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